Heinrich-von-Gagern-Gymnasium Frankfurt am Main

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Informationen zur Veröffentlichung von Bildern

Letzte Änderung:
22.10.2015
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Informationen zur Veröffentlichung von Bildern

Die Veröffentlichung von Bildern auf der Homepage des Heinrich-von-Gagern Gymnasiums unterliegt den im Kunsturhebergesetz genannten Bedingungen zum Recht am eigenen Bilde.
(Siehe dazu: Auszug aus dem Kunsturhebergesetz, §22 und §23)

Für alle Bilder von Personen gilt daher:

  • Einzelporträts von Schülern oder Lehrern erfolgen nur mit deren Einwilligung oder der Einwilligung Erziehungsberechtigter.
  • Bilder von Personengruppen, die auf Veranstaltungen enstanden sind oder zum Zwecke der Veröffentlichung (z.B. Klassenbilder, Kollegiumsbild etc.) gemacht wurden, beachten die Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (hier besonders § 23 Abs.1, Nr. 3 KunstUrhG). Das Heinrich-von-Gagern Gymnasium geht in diesen Fällen von einem durch die Teilnahme erteilten Einverständnis der abgebildeten Personen aus, bis durch einen Widerspruch durch eine betreffende Person oder eines Erziehungsberechtigten das Gegenteil bekannt wird.

Im Übrigen behält sich das Heinrich-von-Gagern Gymnasium im Auftrag der Urheber alle Rechte an den veröffentlichten Bildern vor. Eine weitere Verwendung kann nur mit Einverständnis des Heinrich-von-Gagern Gymnasium erfolgen.


Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) - Auszug

§ 22 Recht am eigenen Bilde

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 Ausnahmen zu § 22

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

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