Die Veröffentlichung von Bildern auf der Homepage des Heinrich-von-Gagern Gymnasiums unterliegt den im Kunsturhebergesetz genannten Bedingungen zum Recht am eigenen Bilde.
(Siehe dazu: Auszug aus dem Kunsturhebergesetz, §22 und §23)
Für alle Bilder von Personen gilt daher:
Im Übrigen behält sich das Heinrich-von-Gagern Gymnasium im Auftrag der Urheber alle Rechte an den veröffentlichten Bildern vor. Eine weitere Verwendung kann nur mit Einverständnis des Heinrich-von-Gagern Gymnasium erfolgen.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.